Gesetze und Richtlinien
Profitieren Sie vom Expertenwissen von Keller Lufttechnik!
Hier erhalten Sie einen Überblick über relevante Gesetze, Normen und Richtlinien aus dem Bereich der industriellen Luftreinhaltung. Bei Fragen kontaktieren Sie uns - wir beraten Sie gerne!
TA-Luft: Reinhaltung der Luft - Emissionsgrenzwerte
Die TA Luft definiert die Grenzwerte von Stoffen im Abluftbetrieb. Definiert ist unter anderem der Gesamtstaub einschließlich Feinstaub. Es gilt entweder den Massenstrom oder die Massenkonzentration einzuhalten. In dieser Broschüre von Keller Lufttechnik sind einige Grenzwerte für Sie aufgelistet:
42. BImSchV: Vermeidung der Gefahren durch Legionellen bei Nassabscheidern
Die 42. BImSchV gilt neben Verdunstungskühlanlagen auch für Nassabscheider und regelt die maximal zulässige Legionellenkonzentrationen und definiert Vorsorgemaßnahmen.
VDI 2262-3: Luftbeschaffenheit am Arbeitsplatz - Reinluftrückführung
Die VDI 2262-3 enthält Hinweise zur Anwendung von lufttechnischen Maßnahmen zur Minderung der Exposition durch luftfremde Stoffe am Arbeitsplatz. Sie ist besonders bei der Reinluftrückführung von Bedeutung, weil hierzu die Grenzwerte definiert werden.
TRGS 900: Arbeitsplatzgrenzwerte
Die TRGS 900 enthält eine Stoffliste mit Luftgrenzwerten am Arbeitsplatz. Das Einhalten dieser Luftgrenzwerte dient dem Schutz der Gesundheit von Arbeitnehmern vor einer Gefährdung durch das Einatmen von Stoffen. Die
Qualität der Luft am Arbeitsplatz muss sicherstellen, dass kein stoffspezifischer Grenzwert überschritten wird. Dafür sind in vielen Fällen absaug- und raumlufttechnische Maßnahmen erforderlich.
TRGS 560: Luftrückführung bei krebserzeugenden Stäuben
Seit Anfang 2012 gilt die aktuelle TRGS 560 zur Reinluftrückführung bei krebserzeugenden Stäuben. Definiert werden hier Maßnahmen und Abscheidegrade bezüglich der Luftrückführung.
TRGS 561: Tätigkeiten mit krebserzeugenden Metallen
Die TRGS 561 legt Grenzwerte für die Bearbeitung krebserzeugender Metalle fest. Hierbei fallen Stäube an, für die besondere Vorschriften gelten.
TRGS 528: Schweißtechnische Arbeiten
Diese TRGS 528 gilt für Tätigkeiten der schweißtechnischen Praxis wie Schweißen oder Schneiden von metallischen Werkstoffen, bei denen gas- und partikelförmige Gefahrstoffe entstehen können. Beim Schweißen von Edelstählen entstehen krebserzeugende Cr(VI)-Verbindungen.
DGUV-Regel 109-001 (früher: BGR 109): Schleifen, Bürsten und Polieren von Aluminium
Diese BG-Regel findet Anwendung beim Schleifen, Bürsten und Polieren von Aluminium mit Bearbeitungsmaschinen und zugehörigen Einrichtungen. Sie behandelt ausschließlich die damit verbundenen Brand- und Explosionsgefährdungen. Hier kommen in der Regel Nassabscheider oder Trockenabscheider mit konstruktivem Explosionsschutz zum Einsatz.
DGUV-Regel 109-011 (früher: BGR 204): Umgang mit Magnesium
Diese Vorschrift regelt den Umgang mit Magnesium, insbesondere beim Bearbeiten, Verarbeiten, Abfüllen, Umfüllen, Entfernen, Aufbewahren. Das Magnesium kann hierbei in Form von Spänen, Stäuben oder Schlämmen anfallen. Hier kommen in der Regel Nassabscheider zum Einsatz.
DGUV-Regel 109-002 (früher: BGR 121): Arbeitsplatzlüftung
Bei Arbeiten in geschlossenen Räumen kann es zu erhöhten Stoffkonzentrationen kommen. Diese DGUV- Regel enthält grundlegende Informationen zu raumlutftechnischen und prozesslufttechnischen Anlagen.
1999/92/EG (früher: ATEX 137): Betreiber-Richtlinie Explosionsschutz
Die Explosionsschutz-Betriebsrichtlinie 1999/92/EG (allgemein mit ATEX 137 bezeichnet) enthält grundlegende Sicherheitsanforderungen hinsichtlich der Gefahren, die sich durch „explosionsfähige Atmosphären“ ergeben können. Im Fokus steht das Explosionsschutzdokument, welches die Zoneneinteilung durch den Betreiber beinhaltet.
2014/34/EU (früher: ATEX 114): Hersteller-Richtlinie Explosionsschutz
Die Richtlinie 2014/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (allgemein ATEX 114 genannt) richtet sich in erster Linie an die Hersteller. Die Richtlinie betrifft Schutzsysteme und sämtliche Maschinen und Geräte, die sich in potentiell explosionsfähiger Atmosphäre befinden. Relevant sind in diesem Zusammenhang elektrische und nicht elektrische Geräte, die eine eigene mögliche Zündquelle aufweisen.
EN 1127-1: Explosionsfähige Atmosphären
Diese europäische Norm ist ein Standardwerk für den Explosionsschutz. Sie legt Verfahrensweisen zum Erkennen und Bewerten von gefährlichen Situationen fest, die zu Explosionen führen können und beschreibt geeignete Planungs- und Fertigungsmaßnahmen, um die erforderliche Sicherheit zu erreichen.
EN 14986
Explosionsschutz an Ventilatoren. Definiert die Anforderungen an Konstruktion und Prüfung von explosionsgeschützten Ventilatoren. Die Norm nennt Prüfanforderungen zur Zündgefahrenbewertung
EN 14460 (früher VDI)
Die Norm definiert die Anforderungen an explosionsdruckfeste und explosionsdruckstoßfeste Geräte. Die Norm findet nur Anwendung auf Geräten, die aus metallischen Werkstoffen gefertigt sind. Das Prinzip der integrierten Explosionssicherheit schließt die folgenden Maßnahmen des Herstellers ein:
Wird eine explosionsfähige Atmosphäre entzündet, ist diese sofort zum Stillstand zu bringen und/oder der Wirkungsbereich der Explosionsflammen und Explosionsdrücke auf ein ausreichend sicheres Maß zu begrenzen.
EN 16009
Einrichtungen zur flammenlosen Explosionsdruckentlastung. Die DIN EN 16009 legt die Anforderungen an die Einrichtungen zur flammenlosen Explosionsdruckentlastung fest, die zum Schutz von Anlagen gegen die Hauptauswirkung einer Explosion im Inneren angewendet werden. Diese DIN EN 16009 ist eine Prüfnorm und behandelt insbesondere Aspekte der Sicherheit und des Arbeitsschutzes. Diese Norm enthält Anforderungen an die Konstruktion, Inspektion, Prüfung, Kennzeichnung und Dokumentation.
TRBS 727: Vermeidung von Zündgefahren in Folge elektrostatischer Aufladungen
Durch elektrostatische Aufladungen können Zündquellen entstehen, die wiederum zu einer Staubexplosion führen können. Die TRBS 727 definiert Vorsorgemaßnahmen wie z.B. ein Potentialausgleich.
VDI 2263-6: Brand- und Explosionsschutz für Entstaubungsanlagen
Die VDI 2263-6 Richtlinie richtet sich speziell an Entstaubungsanlagen. Um geeignete Schutzmaßnahmen treffen zu können, orientiert sich Keller Lufttechnik an den hier beschriebenen Explosionsschutzmaßnahmen und Brandschutzausführungen.
Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
Im Anhang I, Punkt 1.5.7 der Maschinenrichtlinie heißt es ganz allgemein: „Die Maschine muss so konzipiert und gebaut sein, dass jegliche Explosionsgefahr, die von der Maschine selbst oder von Gasen, Flüssigkeiten, Stäuben, Dämpfen und anderen von der Maschine freigesetzten oder verwendeten Substanzen ausgeht, vermieden wird“.
Zur EU-Maschinenrichtlinie >
Leitfaden zur Anwendung der Maschi-
nenrichtlinien (PDF) >